OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2008
5 U 53/07
Normen:
BGB § 527 ; BGB § 530 Abs. 1 ; BGB § 531 Abs. 1 ; BGB § 531 Abs. 2 ; BGB § 532 Satz 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 822 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 182/06

Widerruf einer Schenkung wegen sittlicher Vergehen eines Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 5 U 53/07

DRsp Nr. 2008/23659

Widerruf einer Schenkung wegen sittlicher Vergehen eines Dritten

1. Ein Verkaufsverbot in einem notariellen Schenkungsvertrag ist eine Schenkungsauflage, deren Nichtvollziehung grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch begründen kann. Eine unentgeltliche Übertragung wird davon aber nicht erfasst. 2. Eine sittliche Verfehlung von erheblichem Gewicht eines Dritten gegenüber dem Schenker muss sich der Beschenkte dann zurechnen lassen, wenn er zu gegenläufigem Handeln sittlich verpflichtet war, dieses jedoch unterlässt. Gegenläufiges Verhalten ist nur dann entbehrlich, wenn der Schenker den Vorfall für bedeutungslos hält oder das Verhalten verziehen hat.

Normenkette:

BGB § 527 ; BGB § 530 Abs. 1 ; BGB § 531 Abs. 1 ; BGB § 531 Abs. 2 ; BGB § 532 Satz 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 822 ;

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung die Rückübertragung eines Grundstücks, welches sie der Beklagten zu 1. mit notarieller Urkunde vom 26. Januar 2001 (Notarin ... in F., UR-Nr. 107/2001) geschenkt hat, und von dem die Beklagte zu 1. sodann, mit notarieller Urkunde derselben Notarin vom 5. April 2001 (UR-Nr. 409/2001), einen Hälfteanteil ihrem Ehemann übertragen hat.