OLG Köln - Beschluss vom 25.09.2015
2 Wx 191/15
Normen:
FamFG § 438; FamFG § 439 Abs. 2; FamFG § 439 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 572
ZEV 2016, 197
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 378 II 122/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anmeldung im Aufgebotsverfahren gem. § 1970 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 2 Wx 191/15

DRsp Nr. 2015/18491

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anmeldung im Aufgebotsverfahren gem. § 1970 BGB

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nach § 438 FamFG verspäteten Anmeldung im Aufgebotsverfahren.

1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 438 FamFG ist nicht möglich (gegen OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München - 34 WX 247/15 - 26.08.2015). 2. Ein interessengerechter Ausgleich ist dadurch zu gewährleisten, dass ein ausgeschlossener Gläubiger zwar innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses Beschwerde gegen diesen einlegen kann, dass in diesem Rahmen aber nur überprüft wird, ob der Beschluss in rechtmäßiger Weise, d.h. unter Wahrung der §§ 433 ff., 454 ff. FamFG ergangen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 438; FamFG § 439 Abs. 2; FamFG § 439 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.