FG Nürnberg - Urteil vom 31.01.2002
IV 186/99
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 37 Abs. 1 ;

Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung bei einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung

FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen IV 186/99

DRsp Nr. 2002/4678

Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung bei einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung

Der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist bei einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung der Zeitpunkt der Übergabe bzw. Auszahlung des Kapitals an den Beschenkten, denn ab diesem Zeitpunkt steht ihm das Kapital zur Nutzung zur Verfügung. Der Beginn der Tilgungsleistungen ist hierfür nicht maßgeblich.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung.

Laut notariellem Schuldanerkenntnis vom 2. 1. 1996 schuldet der Kläger seinem Vater S. H. seit dem 1. 5. 1995 eine darlehensweise überlassene Summe von 340.000 DM. Das Darlehen ist nach dem Schuldanerkenntnis unverzinslich und ab dem 1. 1. 1996 monatlich mit 1.800 DM zu tilgen. Die Darlehensgewährung erfolgte zur Bezahlung eines im Februar 1995 vom Kläger erworbenen Einfamilienhauses. Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts W vom 6. 8. 1998 erhielt der Kläger außerdem von seinem Vater am 24. 5. 1995 ein Bankguthaben in Höhe von 90.000 DM übertragen.