Streitig ist der Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung.
Laut notariellem Schuldanerkenntnis vom 2. 1. 1996 schuldet der Kläger seinem Vater S. H. seit dem 1. 5. 1995 eine darlehensweise überlassene Summe von 340.000 DM. Das Darlehen ist nach dem Schuldanerkenntnis unverzinslich und ab dem 1. 1. 1996 monatlich mit 1.800 DM zu tilgen. Die Darlehensgewährung erfolgte zur Bezahlung eines im Februar 1995 vom Kläger erworbenen Einfamilienhauses. Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts W vom 6. 8. 1998 erhielt der Kläger außerdem von seinem Vater am 24. 5. 1995 ein Bankguthaben in Höhe von 90.000 DM übertragen.
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