(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 513 Abs. 1 ZPO), nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten war das seither auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache gerichtete Begehren des Verfügungsklägers unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom 21.6.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.6.2007 und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags abzuweisen, so ist der Antrag der Verfügungsbeklagten auszulegen.
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