OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2008
26 Sch 42/07
Normen:
BGB § 2039 ; ZPO § 1060 ;

Zur Antragsbefugnis im Hinblick auf die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 26 Sch 42/07

DRsp Nr. 2008/15517

Zur Antragsbefugnis im Hinblick auf die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs

»Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen.«

Normenkette:

BGB § 2039 ; ZPO § 1060 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahren nahmen Frau A X (frühere Schiedsklägerin zu 1.) und der Schiedskläger zu 2. als Erbengemeinschaft den Schiedsbeklagten u. a. auf Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens bezüglich der B GmbH und Co. KG in Anspruch. Die Schiedsklage wurde im Januar 2006 erhoben. Mit Schreiben vom 25.10.2006 erklärte der Schiedsbeklagte die Kündigung der Schiedsgerichtsabrede, da sich die Schiedsklägerpartei mit der Zahlung des Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren in Verzug befinde (Bl. 14 d. A.). Diese Kündigung machte der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren nicht geltend.