OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2007
11 Wx 14/07
Normen:
VBVG § 5 ; BGB § 1836e ; BGB § 1908l Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2109
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 325/06

Zur Festsetzung von Vergütungshöhe und Vergütungsschuldner

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 14/07

DRsp Nr. 2007/15149

Zur Festsetzung von Vergütungshöhe und Vergütungsschuldner

1. Tritt eine Mittellosigkeit gemäß § 5 Abs. 2 VBVG ein, ist nicht darauf abzustellen wie, sondern nur ob der Betroffene mittellos geworden ist. 2. Zur Festsetzung der Vergütungshöhe des Betreuers ist auf das Vermögen während der Betreuungszeit abzustellen. Um den Vergütungsschuldner zu bestimmen ist das Vermögen währen der Betreungszeit ausschlaggebend.

Normenkette:

VBVG § 5 ; BGB § 1836e ; BGB § 1908l Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Betroffene ist seit dem 09. Mai 2005 eine Betreuung eingerichtet; Betreuer ist der Beteiligte zu 2. als Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2005, welche der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 14. Februar 2006 abgerechnet hat (Bl. 12 des Abrechnungsheftes). Wegen des Sachstandes im Beschwerdeverfahren wird auf die vollständige Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Landgericht hat die pauschale Betreuervergütung unter teilweiser Abänderung der Festsetzung durch das Amtsgericht wie folgt festgesetzt:

vom 01. bis 31.07.2005: 8,5 Stunden

vom 01. bis 09.08.2005: 2,6 Stunden

vom 10. bis 31.08.2005: 5,2 Stunden

vom 01. bis 12.09.2005: 2,8 Stunden

vom 13. bis 30.09.2005: 3,3 Stunden

vom 01. bis 31.10.2005: 5,5 Stunden