Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Erbquote der Beteiligten zu 1) sich nach dem Tod des Erblassers gem. § 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB auf 3/4 und nicht - wie von der Beteiligten zu 1) in ihrem Erbcheinsantrag vom 6. März 2002 zugrundegelegt - auf 7/8 beläuft.
Gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Hinzu tritt gem. § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel wegen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erbassers.
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