OLG Celle - Beschluss vom 31.10.2002
6 W 122/02
Normen:
BGB § 2102 § 2207 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 887
OLGReport-Celle 2003, 64
ZEV 2003, 111
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 32/02
AG Celle, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 304/02

Zur Frage inwieweit ein Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Vorerben eingesetzt ist

OLG Celle, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 6 W 122/02

DRsp Nr. 2002/18234

Zur Frage inwieweit ein Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Vorerben eingesetzt ist

»1. Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu Vorerben sowie Kindes des Ehemannes aus einer früheren Ehe als Nacherben ein, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit der Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Ehegatten eingesetzt ist. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, ist die Zweifelregelung des § 2102 Abs. 1 BGB anzuwenden. 2. In einem solchen Fall ist sodann durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gem. § 2270 BGB gewollt war.«

Normenkette:

BGB § 2102 § 2207 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist begründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).