OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2002
3 Wx 151/02
Normen:
FGG § 86 § 95 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 396
NJW-RR 2003, 5
OLGReport-Düsseldorf 2002, 443
ZEV 2003, 289
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 273/01
AG Langenfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 692/00

Zur Unzulässigkeit einer Vermittlung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach §§ 86 ff FGG, wenn streitige Rechtsfragen auftreten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 151/02

DRsp Nr. 2002/11745

Zur Unzulässigkeit einer Vermittlung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach §§ 86 ff FGG, wenn streitige Rechtsfragen auftreten

»Für eine Vermittlung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach §§ 86 ff. FGG ist kein Raum, wenn streitige Rechtsfragen auftreten. Sind diese bereits im Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens gegeben, ist das Verfahren nicht etwa nach § 95 FGG bis zur Klärung der Rechtsfragen auszusetzen, sondern die Einteilung des Vermittlungsverfahrens als unzulässig abzulehnen.«

Normenkette:

FGG § 86 § 95 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 5 sind die Töchter des Erblassers, die Beteiligten zu 2, 3 und 4 sind die Kinder der Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 6 und 7 die Kinder der Beteiligten zu 5. Sie alle sind gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Langenfeld vom 22.12.2000 Erben des im Rubrum bezeichneten Erblassers zu je 1/7.

In seinem Testament hatte der Erblasser folgende Anordnung getroffen: