2/3 Steuerrecht - Praxisrelevantes aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung

Autor: Scherer

2/3.1 Abzug der betrieblich veranlassten Schulden für 90%-Einstiegstest bei Handelsunternehmen mit Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

BFH, Urteil vom 13.09.2023 -II R 49/21

Leitsatz des Gerichts

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sogenannten 90-%-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von ihrem Vater durch notariellen Vertrag aus 2017 schenkweise alle Anteile an einer GmbH, einem pharmazeutischen Handelsunternehmen mit Tätigkeit in Vertrieb und Forschung.

Das Finanzamt versagte die Gewährung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Unstreitig entsprach der Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts der übertragenen GmbH-Anteile. Der sogenannte 90-%-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG führte somit dazu, dass kein begünstigtes Betriebsvermögen vorlag.

Die betrieblich veranlassten Schulden berücksichtigte das Finanzamt nicht und berief sich insoweit auf den Wortlaut der Norm.

Unstreitig war der Hauptzweck der GmbH auf die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit gerichtet.