2/7 Optionsverschonung bei Übertragung mehrerer betrieblicher Einheiten

Autor: Wenhardt

2/7.1 Rechtslage

Der BFH hat mit Urteil vom 26.07.2023 (II R 35/21, DRsp Nr. 2023/12599) zum bis zum 30.06.2016 geltenden Recht entschieden, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann.

Darüber hinaus hat er noch Folgendes entschieden:

Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Optionsverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt wären.

Der BFH hat weiterhin bestätigt, dass der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen sowohl für die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. als auch für die Verwaltungsvermögensquote bei der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG a.F. in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit jeweils gesondert zu ermitteln ist.

Die Finanzverwaltung hat dazu mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 22.12.2023 (BStBl I 2024, 69) Stellung genommen. Hiernach sind die Entscheidungsgründe auch auf Erwerbe von Todes wegen zu übertragen. Ferner finden die Entscheidungsgründe auch ab dem 01.07.2016 Anwendung.