2/6 Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Autor: Wenhardt

Zum 01.01.2024 ist das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl I 2023 Nr. 411 v. 29.12.2023) in Kraft getreten. Mit diesem wurde ein neuer § 2a in das ErbStG eingefügt.

Danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber und bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Hintergrund der Einfügung

Am 01.01.2024 ist das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (Gesetz v. 10.08.2021, BGBl I, 3436 - MoPeG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Ziel verfolgt, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.

Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann. Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden nun in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften unterteilt.