10/8.6.1 Allgemeines

Autor: Sitter

Obwohl es sich bei den Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz um gerichtliche Verfahren handelt, findet auf sie nicht der für die Anwaltsvergütung in gerichtlichen Verfahren üblicherweise geltende § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG Anwendung, der seinerseits auf die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) verweist und damit zur Anwendung des § 54 GKG führen würde. Vielmehr wurde mit der Regelung des § 26 RVG eine spezielle Vorschrift für die Berechnung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Gebührenberechnung in der Zwangsversteigerung geschaffen,1)

in der im Grundsatz zunächst nach der Stellung des vom Rechtsanwalt Vertretenen in der Zwangsversteigerung und im Weiteren dann nach dem Umfang der Vollstreckung durch den Auftraggeber, der Art des von ihm verfolgten Anspruchs (bei Teilforderung) und des betriebenen Verfahrens (Verteilungsverfahren) unterschieden wird.2)