10/8.6.6 Doppelvertretung

Autor: Sitter

10/8.6.6.1 Begriff der Doppelvertretung

Der Fall einer Doppelvertretung ist dann gegeben, wenn ein Gläubiger, Schuldner oder ein sonstiger Beteiligter den Rechtsanwalt zusätzlich zu seiner Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren zugleich damit beauftragt, für ihn im Rahmen der Versteigerung mitzubieten.70)

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für diese Konstellation existiert nicht.

Davon abzugrenzen ist und kein Fall einer Doppelvertretung liegt dagegen vor, wenn ein Anwalt einen Auftraggeber vertritt, der sowohl Beteiligter nach § 26 Nr. 1 RVG als auch Beteiligter nach § 26 Nr. 2 RVG ist. Diese Konstellation ist einem Sachverhalt vergleichbar, in dem ein Kläger einen Schadensersatzanspruch, z.B. wegen Beschädigung seines Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt, nämlich auf § 823 BGB und auf §§ 7, 18 StVG. In diesem Fall sind für die Berechnung des Gegenstandswerts für die Anwaltsvergütung die gleichen Regeln maßgeblich, als wenn der Auftraggeber nur Beteiligter nach § 26 Nr. 1 RVG oder nur nach § 26 Nr. 2 RVG wäre.71)

Entscheidend ist dann der höhere Wert.72)

70)