Autor: Sitter |
Als Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift sind anzusehen sowohl der Antragsteller, also derjenige, der die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt hat, als auch derjenige, der dem von einem anderen gestellten Antrag zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten ist.18)
18) | Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, § 26 Rdnr. 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 26 Rdnr. 2; Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § |
Welche Personen jeweils als Beteiligte anzusehen sind, ist aus den jeweils maßgeblichen Verfahrensregelungen zu entnehmen (z.B. §§
Nach §
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