10/8.6.2 Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Beteiligten (§ 26 Nr. 1 RVG)

Autor: Sitter

10/8.6.2.1 Gläubiger

Als Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift sind anzusehen sowohl der Antragsteller, also derjenige, der die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt hat, als auch derjenige, der dem von einem anderen gestellten Antrag zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten ist.18)

18)

Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, § 26 Rdnr. 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 26 Rdnr. 2; Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § 26 Rdnr. 2.

10/8.6.2.2 Beteiligte nach § 9 Nr. 1 ZVG

Welche Personen jeweils als Beteiligte anzusehen sind, ist aus den jeweils maßgeblichen Verfahrensregelungen zu entnehmen (z.B. §§ 9, 162, 163 Abs. 3, 166, 172, 175, 180 ZVG, § 24 ErbbauG oder §§ 510, 696, 755 Abs. 2, 761 Abs. 2 HGB).19)

Nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte sind alle diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist.20)

Die Beteiligten nach § 9 Nr. 1 ZVG - die dinglichen Gläubiger - werden auch als Beteiligte von Amts wegen, als Beteiligte kraft Grundbucheintragung oder als Realberechtigte bezeichnet.