10/8.6.4 Vertretung eines nicht beteiligten Bieters (§ 26 Nr. 3 RVG)

Autor: Sitter

Für den Anwalt, der in der Zwangsversteigerung einen Bieter vertritt, welcher nicht unter die nach § 9 ZVG als Beteiligte geltenden Personen fällt, also weder Antragsteller noch Schuldner noch sonstiger Beteiligter nach § 9 Nr. 1 oder 2 ZVG ist, bemisst sich der Gegenstandswert gem. § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots. Sofern allerdings die erteilte Bietvollmacht niedriger ist als das abgegebene Gebot, ist der in der Bietvollmacht ausgewiesene Wert maßgeblich,57)

da in einem solchen Fall der erteilte Auftrag durch diesen Wert limitiert ist. Durch eine Überschreitung dieser vom Bieter als Auftraggeber des Anwalts vorgegebenen Wertgrenze kann sich der Anwalt keine höhere Vergütung verdienen, auch wenn der Gesetzeswortlaut dafür sprechen mag.

In Ermangelung eines solchen Gebots richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung58)

(siehe dazu Teil 10/8.6.2.6). Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung außer dem Betrag des Bargebots (vgl. § 49 ZVG) auch der Wert aller bestehen bleibenden Rechte.59)