Autor: Sitter |
Nach §
Darüber hinaus findet die Vorschrift des § 26 Nr. 2 RVG allerdings auch noch auf die anwaltliche Tätigkeit für andere Beteiligte in Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung, die in anderer Weise als nach §
Neben der Vertretung des Schuldners erfasst die Regelung des § 26 Nr. 2 RVG z.B. die anwaltliche Vertretung folgender anderer Beteiligter:51)
eines eingetragenen Eigentümers, |
von Miteigentümern, |
von Miterben, |
von sonstigen Mitberechtigten, |
des Testamentsvollstreckers, |
des Insolvenzverwalters. |
51) | Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 26 Rdnr. 6; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, § 26 Rdnr. 23. |
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