2/16 Probleme des Ehegattennotvertretungsrechts in Gesundheitsangelegenheiten

Im Rahmen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, wurde auch ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt (§  1358 BGB). Es gilt auch für ausländische Ehegatten, wenn sich diese im Inland aufhalten (z.B. Urlaub oder Asylverfahren, Art.  15 EGBGB). Begründet wurde es damit, dass die meisten Ehegatten ohnehin vom Bestehen einer diesbezüglichen Vertretungsmacht ausgehen würden. Ein anderer Grund der Regelung ist jedoch die Vermeidung einer Vielzahl von kurzfristig angeordneten Betreuungen und der damit verbundenen Kosten für die öffentliche Hand.1)

Die gefundene Lösung zur Entlastung der Justiz und des Fiskus geht jedoch eindeutig zu Lasten der behandelnden Ärzte.