2/16.5 Nachweisproblematik und Hinweispflicht

Autor: Grziwotz

2/16.5.1 Ärztliche Bescheinigung

Während die Verpflichtungsermächtigung gem. §  1357 BGB lediglich vom Bestehen einer Ehe und dem Nichtgetrenntleben der Ehegatten abhängt, ist in §  1358 BGB im Hinblick auf die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des Notvertretungsrechts eine eigenständige Lösung gesucht worden. Der Gesetzgeber hat die Regelung ohne bisheriges gesetzliches Vorbild konzipiert. In die Lösung der Nachweisproblematik wird die Ärzteschaft einbezogen. Der Arzt, demgegenüber das Vertretungsrecht erstmals ausgeübt wird, z.B. der herbeigerufene Hausarzt, ein Notarzt oder der Arzt in der Notaufnahme eines Krankenhauses, soll eine schriftliche Bestätigung ausstellen, die folgende Angaben enthält:

Das Vorliegen der "Krankheitsvoraussetzungen", nämlich der leicht festzustellenden Bewusstlosigkeit, aber auch der Krankheit, die dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann;

den Zeitpunkt, zu dem die "Krankheitsvoraussetzungen" spätestens eingetreten sind;