2/16.2 Umfang der Vertretungsmacht

Autor: Grziwotz

Die amtliche Überschrift täuscht. Der vertretende Ehegatte hat keine umfassende Vertretungsmacht für seinen Partner in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Er kann während der Dauer des gesetzlichen Vertretungsrechts nur in vier Bereichen der "Grundversorgung" seinen Partner vertreten. Es handelt sich um (§  1358 Abs.  1 BGB)

die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder ihre Untersagung sowie die Entgegennahme der diesbezüglichen ärztlichen Aufklärungen (Nr. 1),4)

den Abschluss und die Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen und Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt (Nr. 2),

die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (§  1831 Abs.  4 BGB), auf die Dauer von bis zu sechs Wochen im Einzelfall, wobei jedoch die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich ist (§  1358 Abs.  2, §  1831 Abs.  4 BGB) (Nr. 3) und

die Geltendmachung von Ansprüchen des vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten5) und ihre Abtretung an die entsprechenden Leistungserbringer sowie die Veranlassung von Zahlungen an diese, nicht jedoch die Einziehung und die Zahlung an sich selbst (Nr. 4).