2/16.4 Ausschluss des Vertretungsrechts

Autor: Grziwotz

Das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist ausgeschlossen (§  1358 Abs.  1 und 3 BGB):

bei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben; deshalb besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten bei nichtehelichen Partnern und Verlobten. Dies gilt auch für andere familienrechtliche Beziehungen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern,  sowie zwischen engen Freunden bei Bestehen eines Näheverhältnisses (z.B. verwitweten Frauen, die im Rahmen einer Altersgemeinschaft zur Vermeidung eines Heimaufenthalts zusammenleben). Auf das Geschlecht der Ehegatten kommt es dagegen nicht an. Halten sich ausländische Ehegatten im Inland auf, besteht - unabhängig von ihrer Rechtsordnung - das Vertretungsrecht gem. §  1358 BGB (Art.  15 EGBGB). Dies gilt wohl auch bei einer nach ausländischem Recht zulässigen Minderjährigenehe; unklar ist, ob eine eventuell konkurrierende Vertretungsbefugnis der sorgeberechtigten Eltern dann aufgrund der Anordnung des deutschen Rechts ausgeschlossen ist;14)