2/16.1 Medizinische Voraussetzungen

Autor: Grziwotz

Das Notvertretungsrecht des vertretenden Ehegatten, das gem. §  21 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner gilt, besteht nur, wenn der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit2) nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen. Die diesbezügliche Feststellung durch einen Arzt ist weder erforderlich noch umgekehrt mit einer Rechtswirkung versehen. Das Notvertretungsrecht des Ehegatten greift bereits bei Vorliegen des entsprechenden Zustands ein. Eine Bewusstlosigkeit kann auch vom vertretenden Ehegatten festgestellt werden; auf die Ursache kommt es nicht an. Schwieriger ist die Feststellung einer Krankheit, wie dies auch §  Abs.  als Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers enthält, als Grund für die fehlende Kompetenz zur Wahrnehmung der Gesundheitssorge. Die hilflose Lage des vertretenen Ehegatten muss aufgrund der Krankheit eingetreten sein und darf somit keine andere Ursache haben. Die Schwierigkeit, dies festzustellen, betrifft nicht nur den vertretenden Ehegatten, sondern auch den erstbehandelnden Arzt, der ohne Kenntnis der Patientenakte und ohne umfangreiche medizinische Untersuchungen diese Voraussetzung feststellen soll, und zwar auch dann, wenn er hinsichtlich der Krankheit keine einschlägige Fachkompetenz besitzt. Damit wird die (auch möglicherweise haftungsrelevante) Verantwortung einer missglückten gesetzlichen Regelung auf den Arzt verlagert.