2/16.3 Keine Pflicht zur Vertretung

Autor: Grziwotz

Nach der Entwurfsbegründung12)

und der ganz h.M.13) besteht für den Ehegatten des erkrankten Partners keine Pflicht, die Vertretungsbefugnis wahrzunehmen. Der Wortlaut des §  1358 Abs.  1 BGB spricht nur von einem Recht. Aus diesem Grund kann der Ehegatte, z.B. weil er selbst auch krank ist, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der persönlichen Überforderung oder einer besseren Eignung eines nahestehen Angehörigen (z.B. eines Kindes, das Arzt oder Jurist ist), die Vertretung ablehnen. Er muss für den Nichtgebrauch der Vertretungsmacht keinen Grund angegeben. Gleiches gilt, wenn er seinen Partner zunächst vertreten hat, aber während der Dauer des Bestehens der Vertretungsmacht diese nicht mehr ausüben möchte. Insofern dürfte er wohl verpflichtet sein, den behandelnden Arzt vom (weiteren) Nichtgebrauch der Vertretungsmacht zu unterrichten, damit dieser die Bestellung eines Betreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis beim Betreuungsgericht anregen kann.