OFD Koblenz - Verfügung vom 25.08.2000 (S 0370 B - St 52 4)
Zweck des Anfechtungsgesetzes ist es, unter bestimmten, fest begrenzten Voraussetzungen Vermögenswerte, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu [...]