Autor: Dehne-Niemann |
Solange die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt hat (§
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Akten wegen vorübergehend wegen richterlicher Anordnungen - etwa des Erlasses eines Haftbefehls oder Durchsuchungsbeschlusses, der Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen (richterliche Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen) oder wegen der Durchführung eines Haftprüfungs- oder -beschwerdeverfahrens - bei Gericht sind.11) Auch dann verbleibt die Staatsanwaltschaft für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zuständig (§
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