2.1.2 Antragsgebundenheit der Akteneinsicht; Adressat des Akteneinsichtsgesuchs

Autor: Dehne-Niemann

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Solange die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt hat (§ 169a StPO), ist sie ausnahmslos gem. § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig. Daher hat der Verteidiger dort das Einsichtsgesuch anzubringen.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Akten wegen vorübergehend wegen richterlicher Anordnungen - etwa des Erlasses eines Haftbefehls oder Durchsuchungsbeschlusses, der Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen (richterliche Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen) oder wegen der Durchführung eines Haftprüfungs- oder -beschwerdeverfahrens - bei Gericht sind.11)

Auch dann verbleibt die Staatsanwaltschaft für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zuständig (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Wenn sich die Akten noch bei der Polizei befinden und ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen unbekannt ist (oder gar noch inexistent), so sollte der Verteidiger ein Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft richten und dieses der Polizei mit der Bitte um alsbaldige Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft übergeben. Keinesfalls sollte die Polizei um Akteneinsicht gebeten werden!

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