2.1.8 Vorgehen nach Erhalt der Akten

Autor: Dehne-Niemann

2.1.8.1 Umgang mit den übersandten Akten

2.64

Mit den zur Einsicht überlassenen Akten hat der Verteidiger sorgfältig und pfleglich umzugehen. Das gilt für die Verwahrung wie auch für die Rückgabepflicht (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BORA). Ein nachlässiges Verhalten darf sich der Verteidiger nicht erlauben; andernfalls läuft er Gefahr, dass ihm künftig keine Akten mehr überlassen werden.242)

Damit nicht im Nachhinein Streit über den Umfang der übersandten Akten entsteht und der Verteidiger sich kein Rückgabeversäumnis nachsagen lassen muss, sollte er nach Eingang routinemäßig einen Vermerk über die genaue Anzahl und Bezeichnung der erhaltenen Akten anlegen.243)

2.65