2.1.10 Revision

Autor: Dehne-Niemann

2.102

Da der Rechtsschutz gegen akteneinsichtsversagende oder -beschränkende Entscheidungen der Staatsanwaltschaften von der h.M. defizitär, nämlich auf die Fälle des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO, reduziert wird, hat der Verteidiger stets - auch wenn die Revision aus der Perspektive des Ermittlungsverfahrens noch in weiter Ferne liegt - mit zu bedenken, wie sich die defizitäre Akteneinsicht auf den Bestand eines etwaigen späteren Urteils auswirkt. Da der Revision nur gerichtliche Urteile unterliegen und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen, mit denen die Akteneinsicht versagt wird, insoweit im Grundsatz bedeutungslos sind,385)

sondern es auf Verfahrensfehler des Gerichts in der Hauptverhandlung ankommt (§ 261 StPO) und nur auf diesen das Urteil beruhen kann (§§ 338 Nr. 8, 337 StPO), sollte der Verteidiger versuchen, einen Akteneinsichtsverstoß aus dem Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung hinein zu "transportieren".386) In Betracht kommt in solchen Fällen § Satz 1 i.V.m. § , sofern sich die Versagung der Akteneinsicht in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat und nicht die Möglichkeit der Rüge einer solchen vor der Hauptverhandlung liegenden Beschränkung der Verteidigung verwirkt ist.