2.1.4 Zeitpunkt und Dauer der Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

2.13

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers besteht während des gesamten Verfahrens. Es reicht, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird und ein Mandatsverhältnis besteht. Ein Wahlverteidiger (§ 138 Abs. 1 StPO) ist schon dann akteneinsichtsberechtigt, wenn er anhand der Akte über die Übernahme des Mandats entscheiden möchte, wobei er allerdings den Willen des Mandanten belegen muss, ihn mit dem Mandat zu betrauen.32)

Auch Vor-(feld-)ermittlungen begründen nach ganz h.M. ein Akteneinsichtsrecht.33) Das Akteneinsichtsrecht des Wahlverteidigers endet mit dem Erlöschen seiner Vollmacht und beim gerichtlich bestellten Verteidiger mit dem Widerruf der Bestellung.34) Andernfalls gilt die Vollmacht, vorausgesetzt, sie ist nicht beschränkt, für die ganze Dauer des Verfahrens, einschließlich des Vollstreckungsverfahrens, des Wiederaufnahmeverfahrens und des Gnadenverfahrens, so dass auch die ganze Zeit über das Akteneinsichtsrecht besteht. Für den Pflichtverteidiger gilt Entsprechendes.35)