2.1.6 Form/Art und Weise der Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

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Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers hatte der Verteidiger das an ihn delegierte Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten vor Ort bei der aktenführenden Stelle wahrzunehmen. Nur auf Antrag sollen dem Verteidiger die Akten nach § 147 Abs. 4 StPO - mit Ausnahme der Beweisstücke - zur Einsichtnahme mitgegeben werden. Die Alltagspraxis war und ist eine andere: In aller Regel muss sich der Verteidiger nicht persönlich zur Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft bemühen. Ortsansässige Kanzleien erhalten regelmäßig die Mitteilung, wo die Akten abgeholt werden können oder dass die Akten über das entsprechende Gerichtsfach - sofern vorhanden - zugeleitet werden. Auswärtigen Verteidigern werden die Akten meistens postalisch übersandt.

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