2.1.5 Gegenstand und Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

2.1.5.1 Allgemeines - formeller Aktenbegriff

2.19

Die Strafverfolgungsbehörden haben dem Verteidiger Einsicht in alle vorliegenden oder nach der Anklage vorzulegende (§ 199 Abs. 2 StPO) Akten zu gewähren (sog. formeller Aktenbegriff). Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Ein weitergehendes, sich an einem materiellen Aktenbegriff orientierende Verständnis, wonach vom Einsichtsrecht alle im Zusammenhang mit einer konkreten Tat angefallenen Vorgänge erfasst sein sollen,53)

hat sich nicht durchgesetzt.

2.20