Hohes Gericht,
die Verteidigung legt hiermit gem. § 304 StPO Beschwerde ein
gegen den Haftbefehl gegen den Angeklagten
und beantragt,
stattdessen den Angeklagten zum nächsten Hauptverhandlungstermin nur vorführen zu lassen.
Begründung:
Bei der Auswahl des Zwangsmittels sind auch die
Schwere des Tatvorwurfs und die Straferwartung abzuwägen. Der Vorführungsbefehl nach § 230
Abs. 2 StPO hat als weniger einschneidende Maßnahmen immer Vorrang vor dem
Haftbefehl nach § 114 StPO (BGHSt 32,
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