Hohes Gericht,
die Verteidigung beanstandet nach § 238 Abs. 2 StPO,
dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt werden soll,
und beantragt,
einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.
Begründung:
§ 247 StPO sieht vier Fälle der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer vor: bei Wahrheitsgefährdung gem. § 247 Satz 1 StPO, bei Vernehmung von Kindern und Jugendlichen gem. § 247 Satz 2 1. Alt. StPO, bei erwachsenen Zeugen gem. § 247 Satz 2 2. Alt. StPO sowie aus Eigenschutz gem. § 247 Satz 3 StPO.
Diese Ausschlussgründe sind abschließend. Vorliegend hat das Gericht die Entfernung des Angeklagten allerdings angeordnet und mit einem anderen Fall begründet, nämlich ... (näher ausführen).
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