Hohes Gericht,
die Verteidigung beanstandet nach § 238 Abs. 2 StPO,
dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt werden soll,
und beantragt,
einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.
Begründung:
Bei der Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen muss nach § 247 Satz 2 1. Alt. StPO ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten sein. Erheblich ist der Nachteil nur, wenn die Folgen der Vernehmung über die bloße Dauer der Vernehmung hinaus noch eine gewisse Zeit andauern würden. Ferner muss dies durch konkrete Umstände begründet sein. Das ist vorliegend nicht festgestellt, weil ... (näher ausführen).
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