Hohes Gericht,
die Verteidigung beanstandet nach § 238 Abs. 2 StPO,
dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt wird,
und beantragt,
einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.
Begründung:
Eine Anwendung dieser Vorschrift für den verdeckten Ermittler bzw. V-Mann verbietet sich, denn Sinn und Zweck des § 247 StPO ist es, Nachteile für die Gesundheit von Opfern von Straftaten Rechnung zu tragen. Vielmehr ist die Zeugenschutzregelung des § 68 StPO ausreichend, denn sie verhindert die Angabe von persönlichen Daten. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen sind nicht festgestellt, denn das ist nur der Fall, wenn
- Gefahr für Leib und Leben besteht, sofern der Angeklagte vom Aussehen von Zeugen Kenntnis erlangt;
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