Hohes Gericht,
es wird angeregt,
die Anordnung der Anwesenheit des Angeklagten gem. § 236 StPO aufzuheben, denn es gibt für das Gericht eine Möglichkeit, der eigenen Entscheidung abzuhelfen und die Hauptverhandlung durchzuführen.
Begründung:
Es liegt ein Fall der gewollten Abwesenheitsverhandlung gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren durch die mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidigung vertreten lassen. Wenn § 236 StPO die gesetzlich definierten Ausnahmen der Abwesenheitsverhandlung zur Verwirklichung der Aufklärungspflicht einschränkt, aber nach § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO im Strafbefehlsverfahren sogar eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet wird und nach § 411 Abs. 2 StPO die Vertretung zulässig ist, so kann dann die Verwirklichung der Aufklärungspflicht durch die Verteidigung erfolgen.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|