2.1.1 Allgemeines: Sinn und Funktion der Akteneinsicht, verfassungsrechtliche Grundlagen

Autor: Dehne-Niemann

2.1

Neben dem Beweisantragsrecht und dem Fragerecht stellt das Recht auf Akteneinsicht eine unverzichtbare Voraussetzung für eine effektive Verteidigung dar. Es beruht auf den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG und des fairen Verfahrens aus Art. 20 Abs. 3 GG, 6 Abs. 1 EMRK.1)

Die sich daraus ergebenden Rechte - namentlich das Schweigerecht und das Recht, auf Beweiserhebungen anzutragen - kann der Angeklagte ohne Kenntnis des Sachverhalts, den die Strafverfolgungsbehörden ihm zur Last legen, und der Beweismittel, auf die sich der Tatvorwurf gründet, nicht sinnvoll ausüben.2) Es geht also darum, durch die Akteneinsicht eine "Parität des Wissens"3) zu erlangen. Mit Recht ist das Akteneinsichtsrecht deshalb als das mit Abstand wichtigste Verfahrensgrundrecht im Ermittlungsverfahren bezeichnet worden.4) Das BVerfG leitet aus Art. Abs. ab, dass - auch im Ermittlungsverfahren - vor einer nachteiligen gerichtlichen Entscheidung Einsicht in die entscheidungsrelevanten Aktenbestandteile zu gewähren ist und dass die Entscheidung nicht auf verwehrten Aktenbestandteilen beruhen darf.