2.1.11 Kosten der Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

2.104

Die Akteneinsicht des Verteidigers ist im Grundsatz kostenfrei. Es entsteht aber nach Nr. 9003 KV GKG für die Aktenversendung jedoch eine Aktenversendungspauschale. Mit dieser werden die Aufwendungen für die Aktenversendung zum Zweck der Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Behörde abgegolten. In Nr. 9003 KV GKG ist geregelt, dass die Pauschale i.H.v. 12 € sowohl die Aktenübersendung und -rücksendung abgilt.

2.105