Durch Anklageschrift vom 5. Mai 1994 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, in I. und A. von Februar bis zum 3. März 1994 fortgesetzt und gemeinschaftlich mit einer Komplizin gewerbsmäßige Diebstähle begangen und tateinheitlich damit fortgesetzt ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben. Der Anklagesatz teilt dazu mit:
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