2.1.9 Versagung und Beschränkung der Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

2.82

Im Ermittlungsverfahren dürfen die Akteneinsicht und die Beweismittelbesichtigung nur versagt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht den würde (§ Abs. ). Von der Beschränkbarkeit des Akteneinsichtsrechts ausgenommen sind nach § Abs. bestimmte privilegierte Unterlagen. Dass sich aus der Versagung der Akteneinsicht Beschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten ergibt, nimmt das Gesetz im Ermittlungsverfahren aus zwei Gründen hin: Erstens stellt das Vorverfahren lediglich ein die Hauptverhandlung vorbereitendes Stadium dar und ist bei prinzipiell ungewissem Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Beschuldigte (noch) nicht sonderlich stark betroffen. Zweitens liegt es in der Natur der Sache, dass ein Ermittlungsverfahren häufig auf Geheimhaltung angelegt ist. Da die Verifizierbarkeit eines Tatverdachts durch weitere Ermittlungshandlungen vielfach beeinträchtigt würde, wenn die Ermittlungsbehörden ihren Informationsstand offenlegen müssten, ist eine nur vorübergehende Beschränkung von Verteidigungsrechten rechtsstaatlich hinnehmbar. Von einer grundsätzlichen Akzeptanz der Einsichtsbeschränkung im Ermittlungsverfahren geht auch das BVerfG aus. Von den Beschränkungsmöglichkeiten des § Abs. machen die Staatsanwaltschaften vor allem (aber nicht ausschließlich) bei Wirtschaftsdelikten, bei Straftaten der Organisierten Kriminalität und bei schwereren Straftaten nach dem BtM-Gesetz Gebrauch.