Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Lehnt der Richter einen Antrag des Verteidigers auf Terminsverlegung aufgrund der gestiegenen Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Sars-CoV-2-Virus ab unter Verweis auf ein ausreichendes Hygienekonzept des Gerichts, lässt diese Entscheidung keine Willkür erkennen und gibt aus verständiger Sicht keinen Anlass, an der gebotenen Objektivität zu zweifeln (AG Plön, Beschl. v. 03.02.2021 - 34 OWi |
Sachverhalt
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens begehrt der Verteidiger anlässlich erheblich gestiegener Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Sars-CoV-2-Virus eine Terminsverlegung. Sein Mandant gehöre zur Risikogruppe und sei Bezugsperson eines kleinen Kindes. Als der Richter diesem Antrag nicht stattgibt, lehnt ihn der Verteidiger wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Zu Recht?
Lösung
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet; die Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen unter Verweis auf die vom Amtsgericht getroffenen ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen, lässt keine Willkür erkennen, so dass kein Grund vorliegt, an der gebotenen Neutralität des Richters zu zweifeln (AG Plön, Beschl. v. 03.02.2021 - 34 OWi
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