Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Die Übergabe eines Schokoladenweihnachtsmanns nur an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft durch einen Schöffen begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger kein entsprechendes Präsent erhalten; unbedenklich ist jedoch die Verteilung von Süßigkeiten innerhalb des Spruchkörpers (LG Flensburg, Beschl. v. 20.01.2021 - |
Sachverhalt
Am letzten Sitzungstag vor Weihnachten übergeben die Laienrichterinnen - in Abwesenheit der Berufsrichter - den Ergänzungsschöffen, der Protokollführerin sowie dem Staatsanwalt kurz vor Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal jeweils einen Weihnachtsmann aus Schokolade; Verteidiger und Angeklagte gehen leer aus.
Nachdem die Verteidiger von der vorweihnachtlichen Geste erfahren haben, lehnen sie - im Namen ihrer Mandanten - sowohl die Laien- als auch die Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Zu Recht?
Lösung
1. | Den Ablehnungsanträgen gegen die Laienrichterinnen ist stattzugeben. |
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