13.1.12 Revision

Autor: Maurer

Verfahrensrüge

Die Zurückweisung einer Frage nach § 241 Abs. 1 StPO, eine Beschränkung oder gar der Entzug des Fragerechts durch den Vorsitzenden nach § 238 Abs. 1 StPO kann mit einer Verfahrensrüge nach §§ 336, 337 bzw. § 338 Nr. 8 StPO gerügt werden (KK/Schneider, 8. Aufl., § 241 Rdnr. 22 ff.; KMR/Eschelbach, 82. EL, § 241 Rdnr. 46 ff.; MüKoStPO/Gaede, § 241 Rdnr. 40; LR/Becker, 27. Aufl., § 241 Rdnr. 31; BGH, Beschl. v. 17.11.2000 - 3 StR 389/00).

In allen Fällen der Zurückweisung einer Frage durch den Vorsitzenden muss der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO genutzt worden sein, um eine Präklusion einer entsprechenden Verfahrensrüge in der Revision zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 1 StR 424/04; LR/Becker, 27. Aufl., § 241 Rdnr. 32; kritisch MüKoStPO/Gaede, § 241 Rdnr. 41).

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