Der Wahlverteidiger muss die Höhe der Terminsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens festsetzen, wobei die Dauer des Hauptverhandlungstermins ein wesentliches Kriterium bildet.
Grundsätzlich ist es für den Pflichtverteidiger unter Gebührengesichtspunkten unerheblich, wie lange der Hauptverhandlungstermin dauert. Wenn der Termin allerdings über fünf Stunden dauert, so erhält er die Terminsgebühr mit Längenzuschlag (Nr. 4110, 4116, 4122, 4128 oder 4134 VV RVG). Wenn der Termin sogar über acht Stunden dauert, so erhält er statt der genannten Längenzuschläge die Längenzuschläge nach Nr. 4111, 4117, 4123, 4129 oder 4135 VV RVG. Die Dauer der Hauptverhandlung wird bemessen ab dem Aufruf zur Sache bis zur Schließung der Hauptverhandlung.
Umstritten waren bisher insbesondere zwei Fragen: Zum einen, ob Wartezeiten (vor Beginn der Hauptverhandlung und nach einer Pause) mitgerechnet werden dürfen, und zum anderen, ob Pausen mitgerechnet werden dürfen. Die OLG-Bezirke hatten dazu sehr unterschiedliche Regelungen entwickelt.
Nunmehr hat der Gesetzgeber diese Fragen in der Anmerkung 3 der Vorbemerkung 4.1 VV RVG entschieden:
Damit wurde der Streit im Wesentlichen beigelegt. Nach der neuen gesetzlichen Regelung lautet der Grundsatz, dass Wartezeiten und Unterbrechungen mitgerechnet werden dürfen. Zwei Ausnahmen hat der Gesetzgeber dabei aufgestellt: Zum einen dürfen Wartezeiten und Unterbrechungen dann nicht mitgerechnet werden, wenn diese auf einem Verschulden des abrechnenden Rechtsanwalts beruhen. Zum anderen dürfen Unterbrechungen dann nicht mitgerechnet werden, wenn diese über mindestens eine Stunde andauern und die Dauer der Unterbrechung bzw. der Zeitpunkt der Fortsetzung vorher konkret mitgeteilt wurde.
Dies bedeutet für den Fall, dass die mitgeteilte Unterbrechung überzogen wird, dass der überzogene Teil mitgerechnet werden darf. Unklare bzw. ungenaue Unterbrechungsangaben führen dazu, dass der gesamte Unterbrechungszeitraum mitgerechnet werden darf.
Wenn der Verteidiger in einer längeren Pause hinsichtlich desselben Mandats tätig ist, so gibt es - die bisherige Rechtslage betreffende - Rechtsprechung, wonach die Pause dann doch mitgezählt werden dürfe. Dies ist m.E. nach wenig konsequent, da auch sonstige Vorbereitungen und Nachbereitungen der Hauptverhandlung nicht mitgezählt werden, sondern diese mit der Verfahrensgebühr und ggf. Grundgebühr abgedeckt werden. So soll aber ein in der Pause stattgefundenes Verständigungsgespräch mitgezählt werden dürfen (OLG München, RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159). Auch ein vor Aufruf der Sache stattfindendes Rechtsgespräch mit dem Gericht soll mitgerechnet werden können (OLG München, Beschl. v. 03.11.2014 - 4c 18/14). Die Vorbereitung eines Befangenheitsantrags in der Pause hingegen soll nicht mitgezählt werden dürfen (OLG Frankfurt, RVGreport 2015, 462 = AGS 2015,
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