OLG Karlsruhe - 30.01.1985 (3 Ss 238/84) - DRsp Nr. 1992/9313
OLG Karlsruhe, vom 30.01.1985 - Aktenzeichen 3 Ss 238/84
DRsp Nr. 1992/9313
a-c. Entsprechende Anwendung des § 6 aStPO in der Berufungsinstanz(a) in Fällen, in denen erst im zweiten Rechtszug die funktionelle Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer in Betracht kommt;(b-c) nicht, wenn sich im zweiten Rechtszug herausstellt, daß statt des Schöffengerichts das Schwurgericht bzw. die Staatsschutzstrafkammer in erster Instanz zuständig war;(c) erforderliche Verweisung an das Schwurgericht im Falle einer Tat, die das Schöffengericht als fahrlässige Tötung und vorsätzliche Körperverletzung, das Berufungsgericht hingegen als Körperverletzung mit Todesfolge beurteilt.