A7.2 Mandatssituationen

A7.33

Da auch kostenrechtliche Aspekte eine große Rolle bei der Übernahme eines Mandats spielen, ist stets die Überlegung anzustellen, ob eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. Im Folgenden soll beispielhaft aufgezeigt werden, wann und unter welchen Umständen die Beiordnung als Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren anzuordnen ist.

Hat die Anlasstat dazu geführt, dass der Mandant als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, kann ein endgültiger Entzug der Fahrerlaubnis nur dann erfolgen, wenn der Mandant auch noch zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung als ungeeignet gilt. Deshalb ist es Aufgabe des Verteidigers darzulegen, dass der Eignungsmangel im Augenblick der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist. Die folgende Mandatssituation legt Umstände dar, die einen Entzug der Fahrerlaubnis verhindern könnten.