7.2.4 Bindende Entscheidung bei einer Trunkenheit im Verkehr; Aufhebung des §-111a-StPO-Beschlusses

Autor: Dahmen

A7.49

Fortsetzung des Sachverhalts

Die Verteidigung war erfolgreich, so dass das Berufungsgericht von dem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen und lediglich ein deklaratorisches Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt hat, welches gem. § 51 Abs. 1, 5 StGB durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgegolten ist.

Worauf sollte der Verteidiger das Gericht in der Berufungsverhandlung hinweisen?

Fortsetzung der Lösung

A7.50

Es gilt, eine Gerichtsentscheidung mit Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG herbeizuführen, da hierdurch die Anordnung der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verhindert werden kann. Es wird eine Bindungswirkung des Urteils angenommen werden können, sofern u.a. in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass durch die Schulungsmaßnahme die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist. Es ist also darauf zu achten, dass die Urteilsgründe entsprechend abgefasst werden.16)

A7.51

Da das Gericht von dem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen hat, muss es den §-111a- StPO -Beschluss aufheben und den Führerschein an den Mandanten herausgeben.

Prozesstaktische Hinweise

A7.52