Autor: Dahmen |
Kurzüberblick
Nach § 140 Abs. 2 Alternative 1 StPO liegt u.a. dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. |
Ob die Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, orientiert sich maßgeblich an der Straferwartung.1) Daneben sind jedoch auch schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu vergegenwärtigen hat, zu berücksichtigen. |
Spätestens nach Anklageerhebung ist in den Fällen notwendiger Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen. |
Aus der Notwendigkeit der Verteidigung folgt noch nicht die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren. Besteht noch keine Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers gem. § 141 Abs. 2 StPO von Amts wegen, bedarf es im Fall einer notwendigen Verteidigung gem. § 141 Abs. 1 StPO eines Antrags des Beschuldigten.2) |
Zur Zuständigkeit und zum Bestellungsverfahren vgl. § 142 StPO. |
Sachverhalt
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