7.2.1 Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

Autor: Dahmen

Kurzüberblick

A7.34

Nach § 140 Abs. 2 Alternative 1 StPO liegt u.a. dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Ob die Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, orientiert sich maßgeblich an der Straferwartung.1)

Daneben sind jedoch auch schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu vergegenwärtigen hat, zu berücksichtigen.

Spätestens nach Anklageerhebung ist in den Fällen notwendiger Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Aus der Notwendigkeit der Verteidigung folgt noch nicht die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren. Besteht noch keine Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers gem. § 141 Abs. 2 StPO von Amts wegen, bedarf es im Fall einer notwendigen Verteidigung gem. § 141 Abs. 1 StPO eines Antrags des Beschuldigten.2)

Zur Zuständigkeit und zum Bestellungsverfahren vgl. § 142 StPO.

Sachverhalt