7.2.5 Strafzumessung in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr

Autor: Dahmen

A7.55

Die bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten verwandten Tabellen zur Strafzumessung können nur eine Richtschnur bieten für die Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist. Es gelten insoweit selbstverständlich die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 46 StGB.17)

Bei der Strafzumessung sind berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die der Angeklagte durch seine Tat erlitten hat, zu berücksichtigen.18)

Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist.19)

Günstige soziale Entwicklungen können zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden.20)

Das Gericht kann die Tatsache, dass der Angeklagte seit Beendigung der Tat straffrei gelebt hat, ebenfalls strafmildernd berücksichtigen, da dieser Umstand auf eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse hindeutet.21)