7.1.2 Rechtsnatur

Autor: Dahmen

A7.2

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Obwohl die meisten Betroffenen den Entzug der Fahrerlaubnis als Strafe empfinden dürften, handelt es sich bei dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB um eine Maßregel nach § 61 Nr. 5 StGB, die zur Besserung und Sicherung führen soll, wobei es sich bei dem Entzug der Fahrerlaubnis um die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung handelt.