Autor: Dahmen |
PraxistippSollte es bei einer Trunkenheitsfahrt nur zu einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit kommen, ist daran zu denken, dass der Antrag gestellt wird, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten im vollen Umfang von der Staatskasse zu tragen sind, weil nach den Umständen davon auszugehen sei, dass der Angeklagte gegen einen Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt hätte. Sind Untersuchungen durchgeführt worden, die nicht ausschließlich dem Vergehensvorwurf galten, sondern auch Grundlage für die Verurteilung zu der Geldbuße waren, dürfte eine Quotelung der Auslagen (z.B. Transportkosten zur Blutprobenentnahme, Auslagen für die Einholung des Alkoholgutachtens) in Betracht kommen.69) |
69) | LG Berlin, Urt. v. 11.03.2010 - |
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